Statuten
Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Freisinnig Demokratische Partei Oberdiessbach und Umgebung besteht ein Verein i. S. der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Oberdiessbach.
Er ist Teil der FDP Emmental, der FDP des Kantons Bern und der FDP Schweiz.
Art. 2 Wesen und Zweck
Die FDP Oberdiessbach und Umgebung ist der Zusammenschluss von Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Als Volkspartei tritt sie für die freie Verantwortung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein und nimmt aktiv Einfluss auf das politische Geschehen. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,
- die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert;
- die allen Bürgern die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht;
- die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält;
- die unterschiedliche Meinungen achtet und für die friedliche Ausgestaltung gesellschaftlicher Auseinandersetzung sorgt.
Die FDP Oberdiessbach und Umgebung ist konfessionell neutral.
Art. 3 Voraussetzungen
Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer in der Einwohnergemeinde Oberdiessbach oder in einer Nachbargemeinde ohne eigene FDP Sektion Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist und sich zu den liberalen Grundsätzen bekennt.
Unvereinbar ist die Mitgliedschaft mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Organisation, deren Zielsetzungen den Grundsätzen der FDP Oberdiessbach und Umgebung widersprechen.
Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern
Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch den Vorstand.
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen endgültig verweigern. Gegen den Entscheid des Vorstands betreffend Nichtaufnahme ist der Rekurs an die Parteiversammlung gegeben. Das entsprechende Begehren ist schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Bekanntgabe des Nichtaufnahmeentscheids an den Präsidenten zu richten.
Art. 5 Austritt von Mitgliedern
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstands erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet im Weiteren durch Tod des Mitglieds.
Die Mitgliederbeiträge bleiben bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres geschuldet.
Art. 6 Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand kann ein Mitglied aus schwerwiegendem Grund ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss an der nächsten Parteiversammlung anfechten. Das entsprechende Begehren ist schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Bekanntgabe des Ausschlussentscheids an den Präsidenten zu richten.
Art. 7 Sympathisanten
Sympathisanten sind Personen, die der Partei nahe stehen und liberale Grundsätze verfechten. Der Vorstand kann beschliessen, Sympathisanten für die Parteiarbeit heranzuziehen.
Sympathisanten haben das Recht an sämtlichen Veranstaltungen der FDP Oberdiessbach und Umgebung teilzunehmen. Sie verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht.
Der von den Sympathisanten zu leistende Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
Art. 8 Organe
Die Organe der FDP Oberdiessbach und Umgebung sind:
- Parteiversammlung
- Parteivorstand
- Kontrollstelle
Art. 9 Parteiversammlung
Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
Im 1. Quartal jedes Jahres findet eine Parteiversammlung zur Behandlung der ordentlichen Jahresgeschäfte statt. Weitere Parteiversammlungen werden durch den Parteivorstand oder auf Antrag 1/5 der Mitglieder einberufen.
Die Einberufung zur Parteiversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 20 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden. Auf Antrag 1/5 der Mitglieder werden weitere Traktanden in die Traktandenliste aufgenommen.
Die Wahlen und Abstimmungen an der Parteiversammlung erfolgen offen; auf Antrag 1/5 der Anwesenden erfolgen sie geheim. Für Statutenänderungen und die Auflösung der Partei ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei allen übrigen Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
Art. 10 Befugnisse der Parteiversammlung
Die Parteiversammlung behandelt folgende Geschäfte:Erlass und Änderung der ParteistatutenAuflösung der ParteiWahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes, die ihm nicht von Amtes wegen angehörenWahl der KontrollstelleGenehmigung des Jahresberichts des Präsidenten sowie der JahresrechnungEntlastung der OrganeGenehmigung des Budgets und Festlegung der MitgliederbeiträgeNomination der Kandidaten für VolkswahlenWahl der kantonalen DelegiertenBeschlussfassung zu kommunalen Abstimmungsvorlagen und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen bei Sachgeschäften mit Wichtigkeit, wenn diese vom Parteivorstand vorgelegt werdenBeschlussfassung über das Einreichen von InitiativenStellungnahme zu Sachfragen, sofern ihr diese durch den Parteivorstand unterbreitet werdenBeschlussfassung zu Grundsatzfragen und Programmen.
Art. 11 Vorstand
Der Parteivorstand ist das Führungsorgan und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die FDP-Gemeinderäte gehören von Amtes wegen dem Vorstand an. Unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten durch die Parteiversammlung konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Präsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Parteiversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Amtsperiode entspricht der Legislaturperiode des Gemeinderates Oberdiessbach. Während einer Amtsperiode eintretende Vakanzen sind für den Rest der Wahlperiode neu zu besetzen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg (Post oder E-Mail) gefasst werden.
Art. 12 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:Besorgung der laufenden GeschäfteBeschluss- und Parolenfassung zu kommunalen Abstimmungsvorlagen und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen bei Sachgeschäften, die aufgrund der Wichtigkeit nicht der Parteiversammlung vorgelegt werdenSicherstellung der ÖffentlichkeitsarbeitAbgabe von Stellungnahmen zu SachfragenStellungnahme zu Fragen, die dem Parteivorstand vorgelegt werdenVorbereitung von WahlenGenehmigung der Protokolle der ParteiversammlungenAufgreifen von politischen Fragen jeder ArtÜbernahme strategischer FührungsverantwortungErledigung aller administrativen BelangeErledigung sämtlicher Geschäfte, die nicht durch diese Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind
Art. 13 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Rechnungsführung sowie die abgelegte Rechnung und erstattet der Parteiversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie wird durch die Parteiversammlung gewählt. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstands.
Art. 14 Finanzen
Die finanziellen Mittel der FDP Oberdiessbach und Umgebung bestehen aus
- den Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Beiträgen, Spenden und projektbezogenen Finanzierungen
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Der bei Inkrafttreten dieser Statuten bestellte Vorstand und die Kontrollstelle gelten als weiterhin gewählt und vollenden die Periode bis Ende 2009. Darauf tritt die vierjährige Amtsperiode gemäss Art. 12, angelehnt an die Legislaturperiode des Gemeinderates Oberdiessbach, in Kraft.
Art. 16 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten nach den Genehmigungen durch die Parteiversammlung und der Geschäftsleitung der FDP des Kantons Bern sofort in Kraft.
Die Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 6. März 2007 genehmigt und ersetzen die Statuten der FDP Oberdiessbach und Umgebung vom 20. Mai 1970 sowie den Nachtrag vom 1. Juni 1993.